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VERKEHR/413: 50. Verkehrsgerichtstag - Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin/Goslar, 25. Januar 2012

50. Deutscher Verkehrsgerichtstag
25. bis 27. Januar 2012 in Goslar

Arbeitskreis IV: Der Kfz-Sachverständige in der Unfallregulierung
Objektive und unabhängige Sachverständige bei der Unfallregulierung notwendig
Anwaltschaft fordert Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige


Goslar/Berlin (DAV). Der Sachverständige hat in einer Kfz-Unfallregulierung eine große Bedeutung. Er ist es, der einen Großteil des Sachschadens bestimmt und damit errechnet, was dem Geschädigten zusteht und was der Schädiger zu bezahlen hat. Da stößt das Schadensmanagementkonzept von Kfz-Versicherern auf Seiten der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) auf Bedenken. Dies ist darauf ausgerichtet, einen objektiven und unabhängigen Sachverständigen aus der Regulierung fernzuhalten. Die Verkehrsrechtsanwälte fordern zudem verstärkte Anstrengung der Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle des Sachverständigenwesens. Ein Berufsgesetz für Kfz-Sachverständige, welches Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft, ist notwendig.

"Das Schadensmanagement der Kfz-Versicherer ist darauf ausgerichtet, zu verhindern, dass der Geschädigte seinen tatsächlichen Schaden ersetzt erhält und reguliert bekommt", so Rechtsanwalt Christian Janeczek von der DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht. Es erscheint auch notwendig, dass ein vom Geschädigten beauftragter Sachverständige diesen davon in Kenntnis setzen muss, wenn er einer Organisation angehört, die regelmäßig oder gar überwiegend von Versicherungen beauftragt wird. Dabei wird er zugleich mitzuteilen haben, warum sich die einseitige Interessenswahrnehmung für Versicherungen im konkreten Fall nicht zu Lasten der Unabhängigkeit und Neutralität in seinem Fall auswirke.

Geschädigte haben nicht die Möglichkeit, die Qualität eines Sachverständigen vor Beauftragung zu erkennen. Geschuldet ist dies der Tatsache, dass der Begriff des Sachverständigen nicht geschützt ist. So kann jeder, der sich Kfz-Meister nennt, die Möglichkeit nutzen und sich Sachverständiger nennen. Dass hier Qualifizierung, Überwachung und Kontrolle auf der Strecke bleiben können, liegt auf der Hand. "Daher ist der Erlass eines Berufsgesetzes für Kfz-Sachverständige, welches Regelungen über Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen trifft und Mindeststandards für Unfallanalyse und Schadensgutachten definiert, unerlässlich", so Janeczek weiter.

Wichtig bleibt aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte weiterhin, dass der Geschädigte bei seiner Wahl des Sachverständigen keine Marktforschungen betreiben und sich erst Recht nicht an den Vorstellungen des Schädigers orientieren muss.

Diskutiert wird die Frage, ob Sachverständigenkosten komplett oder je nach Quotelung des Schadens zu ersetzen sind. Aus Sicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte ist es unerlässlich, dass die Sachverständigenkosten quotenunabhängig vollständig zu ersetzen sind. Diese sind schließlich selbst auch der Höhe nach regelmäßig völlig unabhängig von der Haftungsquote. Eine einheitliche Rechtsprechung, die die Sachverständigenkosten in jedem Fall voll ersetzt, ist wünschenswert.


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 4/12 vom 25. Januar 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Januar 2012