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VERKEHR/527: Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit Güterzug (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV), Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 18. August 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Kein Schmerzensgeld nach Unfall mit Güterzug



Oldenburg/Berlin (DAV). Einem Autofahrer, der trotz eines herannahenden Güterzuges mit seinem Fahrzeug die Gleise überquert, steht kein Schmerzensgeld zu. Schließlich hat er den Schaden überwiegend selbst verursacht. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 19. Juni 2014 (AZ: 1 U 113/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Ein Autofahrer versuchte mit einem Transporter einen mit einem Andreaskreuz gekennzeichneten unbeschrankten Bahnübergang zu überqueren. Dabei kollidierte er mit einem Güterzug mit 30 Waggons. Der Zug schleifte den Transporter rund 50 Meter mit. Der Fahrer erlitt dabei schwere Verletzungen. Er forderte im Prozess die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro. Dabei ging er allerdings nicht davon aus, dass die Beklagte die alleinige Haftung am Unfall habe. Er verlangte vielmehr nur Ersatz in Höhe von 40 Prozent des erlittenen Schadens.

Der Mann hatte keinen Erfolg. Er habe den Schaden alleine zu tragen, da er den Unfall ganz überwiegend selbst verursacht habe. Er hatte auch eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er vor dem Andreaskreuz hätte halten müssen. Dennoch habe er versucht, unter grober Verletzung des Vorfahrtsrechts des Zuges den Bahnübergang zu passieren. Ein Verschulden des Zugführers sei nicht festzustellen. Dieser habe insbesondere die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit am Bahnübergang von 25 km/h nicht überschritten. Für den Straßenverkehr gelte eine Höchstgeschwindigkeit von zehn km/h. Heranfahrende Fahrzeuge seien deshalb rechtzeitig vor dem Überqueren des Bahnübergangs zu erkennen. Außerdem sei berücksichtigt worden, dass der Zug vor dem Überqueren der Unfallstelle ein Pfeifsignal gegeben habe und der Autofahrer den Bahnübergang gut kenne, da er ihn regelmäßig überquert habe.

Weitere Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/14 vom 18. August 2014
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 20. August 2014