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VERKEHR/537: Sicherung eines Anhängers (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 25. September 2014

Ressort: Justiz/Verkehr

Sicherung eines Anhängers



Nürnberg/Berlin (DAV). Der Halter eines Anhängers haftet nicht für eine herabfallende Deichsel, wenn er den Anhänger zuvor richtig gesichert hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. April 2014 (AZ: 1 U 1206/13).

Ein Schausteller hatte seinen Wagen mit hochgeklappter Deichsel auf einem gesonderten Privatplatz abgestellt. Die Deichsel hatte er zuvor mit einem Bolzen gesichert. Dennoch fiel sie herab und verletzte eine Frau. Diese forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Ohne Erfolg. Eine generelle Halterhaftung für die Verletzung komme nicht in Betracht, da der Anhänger abgestellt gewesen sei und dies sogar auf einem gesonderten Platz. Er habe dort kein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer dargestellt. Eine Halterhaftung käme nur dann in Betracht, wenn sich der Unfall im Bereich des allgemeinen Straßenverkehrs ereignet hätte. Dies sei eben nicht der Fall. Zudem sei die Deichsel durch einen Bolzen gesichert gewesen.

Weitere Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 44/14 vom 25. September 2014
Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. September 2014