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VERKEHR/572: Kurzzeitkennzeichen - Letzte Lücke in der Straßenverkehrsordnung geschlossen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 14. April 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Neue Kurzzeitkennzeichen - der Gesetzgeber hat die letzte Lücke in der Straßenverkehrsordnung geschlossen


Berlin (DAV). Seit dem 1. April sind die Bedingungen für ein Kurzzeitkennzeichen deutlich verschärft worden. Die Zulassungsstellen kontrollieren jetzt Halter und Fahrzeug genauer als bisher. Bislang reicht es, wenn der Besitzer des Wagens sein Fahrzeug als verkehrssicher beschrieb. Nun muss der Eigentümer eine gültige Hauptuntersuchung nachweisen und den genauen Zweck der fünftägigen Kurzzeitzulassung benennen.

Bislang nutzten viele Fahrer das Kurzzeitkennzeichen an mehreren Autos, obwohl dies nicht zulässig war. Dem wird jetzt ein Riegel vorgeschoben. Doch es gibt auch eine Erleichterung: Wer ein Fahrzeug überführen will, kann das Kurzzeitkennzeichen jetzt nicht nur an seinem Wohnort sondern auch am Standort des Autos beantragen. "Wer in München wohnt und in Hamburg ein Fahrzeug kauft, muss jetzt nicht mehr zwei Mal durch die Republik reisen", erklärt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

Weitere Informationen zur Kfz-Zulassung sowie die rechtlichen Bedingungen finden Sie in einem filmischen Beitrag bei der Deutschen Anwaltauskunft.

Das Onlinemagazin der Deutschen Anwaltauskunft informiert Verbraucher über rechtliche Themen und gibt praktische Tipps. Dabei setzt die Redaktion nicht allein auf Textbeiträge. Durch einen Medienmix von Onlinetexten, Podcasts und Filmbeiträgen haben die Nutzer vielfältige Möglichkeiten, sich zu informieren.

www.anwaltauskunft.de/magazin

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 20/15 vom 14. April 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 15. April 2015

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