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VERKEHR/639: Unfall nach Durchlassen der Feuerwehr (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 18. Mai 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Unfall nach Durchlassen der Feuerwehr


Berlin (DAV). Müssen Fahrzeuge ausweichen, um die Feuerwehr oder Polizei durchzulassen, ist bei der Rückkehr in die Fahrspur besondere Vorsicht geboten. Dies gilt sowohl für diejenigen, die ausgewichen sind als auch für die, die dahinter folgen. Bei einem Unfall, der dann nicht exakt rekonstruiert werden kann, haften beide zu gleichen Teilen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Mitte in Berlin vom 23. März 2016 (AZ: 104 C 3211/14), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fahrer wich von seiner Fahrspur nach rechts ab, um zwei Feuerwehrfahrzeuge passieren zu lassen. Als er wieder in seine Fahrspur zurückfuhr, stieß er mit einem anderen Fahrzeug zusammen. Die Einzelheiten, insbesondere woher das andere Fahrzeug kam, waren streitig. Der Kläger verlangte den Ersatz des kompletten Schadens.

Seine Klage war teilweise erfolgreich. Den Schaden müssten beide zu gleichen Teilen tragen, entschied das Gericht. Und dies nicht nur, weil der Unfallhergang nicht exakt festgestellt werden könne. Beide Fahrer treffe eine Schuld. Nach der Durchfahrt der Feuerwehr sei immer damit zu rechnen, dass die Fahrzeuge, die ausgewichen waren, wieder in ihre Spur zurückkehren wollten. Darauf müssten sich die nachfolgenden Fahrer einstellen. Allerdings sei derjenige, der in die Spur zurück wolle, auch verpflichtet, vorsichtig zu sein. Bei diesem Spurwechsel müsse er ebenfalls auf den nachfolgenden Verkehr achten. Daher sei eine Haftungsteilung je zur Hälfte angemessen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 19/16 vom 18. Mai 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 24. Mai 2016

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