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VERKEHR/688: Dienstfahrzeug - Unfall während Privatfahrt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 26. Juni 2017

Ressort: Justiz/Verkehr

Dienstfahrzeug: Unfall während Privatfahrt


Koblenz/Berlin (DAV). Wer einen Dienstwagen privat nutzt und damit in einen Unfall verwickelt wird, muss unter Umständen den Schaden am Auto bezahlen. Dies gilt auch für einen Beamten, der dann wegen der fehlenden Versicherungspflicht des Dienstherrn den Schaden aus einem Wildunfall insgesamt bezahlen muss. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Dezember 2016 (AZ: 5 K 684/16. KO). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt daher in diesem Zusammenhang davor, Dienstwegen unerlaubt privat zu nutzen.

Der Mann ist Beamter und nutzte ein Dienstfahrzeug privat. Dabei wurde er in einen Wildunfall verwickelt, bei dem ein Schaden in Höhe von rund 7.800 Euro entstand. Das Land Rheinland-Pfalz nahm den Beamten in Anspruch. Er sei ohne Genehmigung allein aus privatem Interesse mit dem Behördenfahrzeug gefahren. Damit habe er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen und müsse dem Land die daraus entstandenen Schäden ersetzen. Der Mann wehrte sich mit dem Argument, dass Wildunfälle sonst üblicherweise von der Teilkasko-Versicherung abgedeckt würden. Sofern eine solche nicht abgeschlossen worden sei, müsse er als Beamter aus Fürsorgegesichtspunkten so gestellt werden, als läge die Versicherung vor.

Die Klage des Mannes wies das Gericht ab. Er habe seine Pflichten verletzt und müsse daher den daraus entstandenen Schaden ersetzen. Die Benutzung von Dienstautos für Privatfahrten sei grundsätzlich unzulässig. Auch habe das Land keine Teilkasko-Versicherung abschließen müssen. Behördenfahrzeuge seien mit Blick auf den Grundsatz der Selbstdeckung für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen des Landes von der Versicherungspflicht befreit. Ein Beamter, der sich pflichtwidrig verhält, könne sich auch nicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn für von ihm verursachte Schäden berufen.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 13/17 vom 26. Juni 2017
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DAV
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 27. Juni 2017

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