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VERKEHR/719: Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. Februar 2018

Ressort: Justiz/Verkehr

Keine Ausnahmegenehmigung für Wohnmobilbesitzer in der Umweltzone


Gießen/Berlin (DAV). Der Besitzer eines älteren Wohnmobils hat keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für die Einfahrt in die Umweltzone. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. November 2017 (AZ: 6 K 4419/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Das Wohnmobil des Mannes erfüllte nicht die Voraussetzungen der Schadstoffgruppe 4, die für die Einfahrt in die Umweltzone mindestens erforderlich sind. Es ließ sich auch nicht technisch umrüsten. Der Mann hatte das Fahrzeug im August 2015 gekauft und machte geltend, er sei von der 2016 eingerichteten Umweltzone überrascht worden. Eine Ersatzbeschaffung sei ihm nicht zumutbar. Er hätte das Fahrzeug nicht angeschafft, hätte er von der zukünftigen Umweltzone gewusst.

Seine Klage wurde abgewiesen. Die Umweltzone beruhe auf dem Luftreinhalteplan des Umweltministeriums. Auch wenn die Stadt erst im Januar 2016 ausdrücklich eine Umweltzone festgesetzt habe, sei dies nicht überraschend. Bereits seit dem Jahr 2014 habe das Stadtparlament über die Einrichtung der Umweltzone diskutiert.

Der Luftreinhalteplan sehe Ausnahmemöglichkeiten vor. Jedoch erfülle der Mann die Voraussetzungen dafür nicht. Der im Luftreinhalteplan vorgesehene Stichtag für den Erwerb eines technisch nicht mehr umrüstbaren Fahrzeugs sei der 1. August 2014.

Darüber hinaus müsse der Erwerb eines Ersatzfahrzeuges unzumutbar sein. Das sei nur dann anzunehmen, wenn das Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze liege. Da der Mann auch diese Voraussetzung nicht erfülle, genieße er keinen Bestandsschutz. Er könne sich auch nicht darauf berufen, durch die Stadtautobahn, die nicht in der Umweltzone liege, entstehe eine viel höhere Umweltbelastung. Die Messung der Luftbelastung mit Stickstoffoxiden, die Grund für die Einrichtung der Umweltzone gewesen sei, habe gerade in der Innenstadt den höchsten, die Grenzwerte überschreitenden Wert ergeben.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 02/18 vom 6. Februar 2018
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Februar 2018

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