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VERKEHR/794: Bei Unfallflucht nicht immer Führerscheinverlust (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 6. Dezember 2019

Bei Unfallflucht nicht immer Führerscheinverlust


Hamburg/Berlin (DAV). Wer Unfallflucht begeht, verliert meist auch seinen Führerschein. Der Fahrer zeigt sich damit ungeeignet, um am Straßenverkehr teilzunehmen. Dies muss aber nicht immer der Fall sein. War der Betroffene vorher nicht auffällig und ebenso über einen längeren Zeitraum nach der Tat nicht, muss der Führerschein nicht entzogen werden. Eine weitere Ausnahme kann sein, wenn der Fahrer sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juli 2018 (AZ: 2 Rev 50/18).

Die Frau hatte sich am 24. Juli 2016 unerlaubt von einem Unfallort entfernt, wo sie einen Schaden von rund 2.000 Euro verursacht hatte. Im Februar 2017 erhielt sie einen Strafbefehl. Es wurde eine Geldstrafe angeordnet und der Führerschein eingezogen. Das Amtsgericht in Hamburg sprach sie jedoch frei. Das Landgericht Hamburg wiederum verurteilte sie im Januar 2018 und zog erneut den Führerschein ein. Dagegen wehrte sich die Frau mit Erfolg.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Frau vor der Unfallflucht im Straßenverkehr nicht auffällig war. Auch fuhr sie seit dieser Unfallflucht seit einem Jahr und sieben Monaten weiter Auto, ohne auffällig zu werden. Sie habe sich daher nicht als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen. Seit der Tat sei eine geraume Zeit vergangen und die Frau sei nicht mehr auffällig. Hinzu komme, dass sie sich während der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Sie habe erst kurz zuvor erfahren, dass ihr in der Türkei lebender Ehemann ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Sie sei gedanklich und praktisch mit der Organisation ihrer Reise dorthin beschäftigt gewesen. Auch sei ein Schaden von rund 2.000 Euro nicht zu hoch.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 49/19 vom 6. Dezember 2019
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Dezember 2019

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