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VERKEHR/798: Schadensersatz nur auf den rabattierten Neuwagenpreis (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 2. Januar 2020

Schadensersatz nur auf den rabattierten Neuwagenpreis


Frankfurt/Berlin (DAV). Manche Autohersteller gewähren Menschen mit einem Handikap einen besonderen Rabatt. Im Falle eines Unfalls hat der Geschädigte gegenüber dem Unfallverursacher dann nur einen Anspruch auf den rabattierten Neuwagenpreis. Der Rabatt ist selbst kein Schaden, der ersetzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 3. Juni 2009 (AZ: 29 U 203/18), entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Bei dem Verkehrsunfall war die Sachlage klar: Die Geschädigte hatte Anspruch auf 100 % ihres Schadens. Aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung hatte die Frau beim Kauf des Autos ein Preisnachlass in Höhe von 15 % erhalten. Grundlage dafür waren die Geschäftsbedingungen des Herstellers: "Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %" erhalten einen Sondernachlass in Höhe von 15 %. Der soll nach Angaben des Unternehmens dazu beitragen, diesen Menschen den Alltag zu erleichtern.

Nach dem Unfall kaufte die Frau wieder ein Fahrzeug bei dem Unternehmen und wieder mit dem entsprechenden Sonderrabatt. Sie meinte, dass dieser Rabatt dem Schädiger nicht zugutekommen sollte. Sie forderte Schadensersatz auch auf den rabattierten Anteil.

Die Klage scheiterte. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz inklusive des Rabatts, so das Gericht. Ihr sei diesbezüglich kein Schaden entstanden. Sie habe allein Anspruch auf Erstattung des rabattierten Neuwagenpreises. Es ergäben sich auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, ihr eine weitere Entschädigung zuzusprechen. Zwar sei der Rabatt eine Leistung, die für Menschen mit Behinderung freiwillig und nur unter bestimmten Voraussetzungen erbracht würde. Es sei aber nicht festzustellen, dass der Rabatt vorrangig eine soziale Funktion habe oder eine "freigiebige Leistung" sei.

Für das Gericht war der Rabatt ein "von einer sozialen Komponente bestimmtes Element der Absatzförderung und der Kundenbindung". Er könne mit dem Werksangehörigenrabatt verglichen werden, der beim Unfall auch nicht beansprucht werden kann. Hätte das Gericht die soziale Komponente in den Vordergrund gestellt, hätte der Unfallverursacher keinen Anspruch, seine Haftung um den Rabatt zu mindern, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 2/19 vom 2. Januar 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 3. Januar 2020

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