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VERKEHR/807: 58. Deutscher Verkehrsgerichtstag - Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen (DAV)


Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) - Berlin/Goslar, 29. Januar 2020
58. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (29. bis 31. Januar 2020)

Arbeitskreis VII: Entschädigung von Opfern nach terroristischen Anschlägen

Verkehrsanwälte: Opfer von Terroranschlägen ausreichend unterstützen


Goslar/Berlin (DAV). Opfer von Terroranschlägen müssen ausreichend unterstützt werden. Auch dann, wenn die Tat mittels eines KfZ erfolge. Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) bietet hierfür die Grundlage, auch wenn es erst, im Jahr 2024, in Kraft treten wird. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist es richtig, dass die Unterscheidung, ob ein Terroranschlag mit einem Auto oder nicht ausgeführt wird, aufgegeben wird. Damit wird eine Schutzlücke geschlossen.

"Bisher gibt es das schwerwiegende Problem, dass selbst Sozialleistungen ausgeschlossen sind, wenn der Terrorakt mit einem KfZ ausgeübt wurde", erläutert Rechtsanwalt Andreas Krämer von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Noch wird das Opfer auf die Verkehrsopferhilfe (VOH) verwiesen, die jedoch ausschließlich mit Beiträgen der Mitgliedsunternehmen und damit der Prämien aller Versicherungsnehmer bezahlt wird.

"Daher ist es gut, dass der Staat Verantwortung für die Opfer übernimmt", so der Rechtsanwalt aus Frankfurt am Main weiter. Allerdings stelle sich nach wie vor die Frage, wie mit Opfern möglicher Terroranschläge bis Inkrafttreten der Neufassung umgegangen werde.

Gerade Terroranschläge mit einem KfZ sind durchaus wahrscheinlich. Dies haben die Anschläge in Nizza oder auch auf dem Breitscheidplatz in Berlin gezeigt. Die Änderung des Opferhilfeentschädigungsgesetzes ist eine Reaktion auf die Forderung vieler, auch des Deutschen Anwaltvereins, dass die Unterscheidung, wie der Terrorakt ausgeübt wurde, aufgegeben wurde. Gerade bei Terrorakten dürfte es nicht darauf ankommen, ob dieser mit einem KfZ oder auf andere Weise begangen wurde. Die VOH wurde dafür geschaffen, Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefond bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden, einen Schutz zu bieten. Sie war eben nicht dafür geschaffen, auch die Funktion dann zu erfüllen, wenn ein KfZ als "Tatwaffe" geschaffen wurde. Die VOH wurde für überschaubare Einzelfälle geschaffen, die das gewöhnliche Risiko eines KfZ-Gebrauchs beinhalten.

Dass diese Unterscheidung nunmehr aufgegeben wird und nicht mehr auf die VOH zurückgegriffen werden muss, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der in der Gesetzesänderung erkennbare Wille des Staates, Verantwortung zu übernehmen, müsse jedoch auch dann greifen, wenn bis zum Inkrafttreten der Neuregelung Terrorakte mittels eines KfZ verübt werden würden, so der Deutsche Anwaltverein.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. VGT 7/20 vom 29. Januar 2020
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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Tel.: 0 30/72 61 52 - 0
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Januar 2020

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