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VERKEHR/830: Neuwagen als Entschädigung für Schummel-Diesel (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Juni 2020

Neuwagen als Entschädigung für Schummel-Diesel


Köln/Berlin (DAV). Geschädigte im Dieselskandal können auch ein neues Nachfolgemodell bekommen, wenn es das Vorgängermodell nicht mehr gibt. Auch so kann der Gewährleistungsanspruch erfüllt werden. Betroffene müssen sich aber dann den Nutzungsvorteil des bisherigen Wagens anrechnen lassen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 2. April 2020 (AZ: 18 U 60/19).

Ein Unternehmen kaufte am 29. Januar 2014 bei einem Autohaus einen neuen VW Touran der ersten Generation. Seit 2015 wird diese Version nicht mehr hergestellt, sondern ein Nachfolgemodell. Das Fahrzeug war von dem Dieselskandal betroffen. Der Käufer rügte das Auto als mangelhaft und verlangt ein neues mangelfreies Fahrzeug. Der Hersteller wies darauf hin, dass eine Nachlieferung wegen des Produktionsendes der ersten Generation unmöglich sei. Auch sei dies unverhältnismäßig, da auch ein Software-Update aufgespielt werden könne.

Die Richter urteilten, das Unternehmen habe als Käufer einen Anspruch auch auf Lieferung eines Neufahrzeuges der Nachfolgegeneration. Das alte Fahrzeug muss zurückerstattet werden und die Nutzung ersetzt werden. Auch wenn es das Auto in der Generation nicht mehr gibt, könne ein Anspruch auf Nachlieferung bestehen. Eine Nachlieferung sei auch gegenüber der Nachbesserung durch Aufspielen eines Software-Updates nicht unverhältnismäßig. Unverhältnismäßigkeit komme nur dann in Betracht, wenn das Software-Update grundsätzlich zur Mangelbeseitigung geeignet sei. Dies könne mit Sicherheit nicht gesagt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass mit dem Software-Update Folgeprobleme verbunden seien, die derzeit jedenfalls in der Fachöffentlichkeit diskutiert würden.

Allerdings müsse der Kläger das alte Fahrzeug zurückgeben und Wertersatz für die bisherige Nutzung zahlen. Die Summe wird anhand des ursprünglichen Kaufpreises, der bisher gefahrenen Kilometer und der regelmäßig von einem Dieselfahrzeug zu erwartenden Gesamtnutzung berechnet.

Betroffene sollten also genau prüfen, ob es für sie günstig ist, sich dem VW-Vergleich anschließen oder selbst den Rechtsweg durchsetzen. Bei der Entscheidung helfen DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Information: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 27/20 vom 5. Juni 2020
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
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veröffentlicht im Schattenblick zum 6. Juni 2020

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