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ZIVILRECHT/378: Sparbuch auch nach Jahrzehnten noch gültig (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 5. Januar 2009

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Sparbuch auch nach Jahrzehnten noch gültig


Düsseldorf/Berlin (DAV). Legt der Bankkunde ein Sparbuch mit einem Guthaben vor, bei dem die letzte Eintragung Jahrzehnte zurückliegt, muss die Bank das Guthaben immer noch auszahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank beweisen kann, dass sie das Guthaben bereits ausgezahlt hat. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 18. Juni 2008 (AZ: 3 U 39/08) hervor, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Kläger hatte im Jahre 1971 ein Sparkonto eröffnet und das Sparbuch zur Sicherheit für ein Bauspardarlehen an eine Bausparkasse übergeben. Obgleich das Darlehen bereits im Jahre 1982 abbezahlt war, sandte die Bausparkasse dem Kläger das Sparbuch erst im Jahre 2005 zurück. Dieser verlangte von der Bank die Auszahlung des im Sparbuch ausgewiesenen Guthabens von rund 8.000 Euro. Die Bank verweigerte dies mit der Begründung, der Kläger habe das Konto bereits 1982 aufgelöst und das Guthaben ausgezahlt erhalten. Dies ergebe sich aus ihren internen Bankunterlagen, die sie jedoch nur in Form unvollständiger "Kontoverdichtungen" vorlegen konnte.

Nach Ansicht des Landgerichts Stade hätte der Kläger beweisen müssen, dass die Bank nicht an ihn gezahlt habe und wies die Klage ab.

Vor dem OLG war der Bankkunde nunmehr erfolgreich. Sparbücher würden grundsätzlich den vollen Beweis für das Bestehen des ausgewiesenen Guthabens erbringen. Anders lautende bankinterne Unterlagen könnten dem - auch nach Ablauf einer großen Zeitspanne - nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich seien Buchungen ohne Vorlage des Sparbuchs unzulässig. Zahlt die Bank aus, ohne dies im Sparbuch zu vermerken, so könne ihr nicht das eigene Fehlverhalten zu Gute gehalten werden.

Nicht nur in Zeiten der Finanzkrise sollte man die Aussagen und die Beratung seiner Bank manchmal von einem Anwalt überprüfen lassen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 Euro pro Minute).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 02/09 vom 5. Januar 2009
Tipps der Deutschen Anwaltauskunft, Januar 2009
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. Januar 2009