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ZIVILRECHT/431: Stundenverrechnungssätze - Schadenregulierung bleibt kompliziert (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Oktober 2009

Ressort: Justiz/Verkehr

Stundenverrechnungssätze: Schadenregulierung bleibt kompliziert


Berlin/Karlsruhe (DAV). Der Bundesgerichtshof hat am 20. Oktober 2009 zu der in den Instanzgerichten heftig umstrittenen Frage Stellung genommen, ob ein Geschädigter bei der so genannten "fiktiven Abrechnung" Werkstattkosten in der Höhe berechnen kann, wie eine Hersteller Markenwerkstatt sie berechnet oder ob ein Versicherer den Geschädigten auf geringere Preise anderer Werkstätten verweisen kann.

Der BGH hat diese Frage mit einem klaren "Jein" beantwortet (AZ: VI ZR 53/09): Es kommt auf das Alter des Fahrzeuges, auf die Werkstattgewohnheiten des Geschädigten und auf sonstige Umstände an.

Mit dieser Entscheidung wird die Schadenregulierung für den Laien noch unüberschaubarer. Im Interesse der Geschädigten hätte die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) begrüßt, dass generell die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Werkstätten zugrunde gelegt werden. Der Versicherer spart bei dieser Abrechnungsart immerhin schon die Mehrwertsteuer gegenüber einer tatsächlich durchgeführten Reparatur. Nach den schwierigen Entscheidungen zu den Mietwagentarifen wird die Schadenregulierung weiter kompliziert. Ein Geschädigter kann sich im Abrechnungsdschungel ohne Anwalt nicht mehr zurecht finden.


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Quelle:
Pressemitteilung V 02/09 vom 21. Oktober 2009
Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. Oktober 2009