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ZIVILRECHT/476: Schadensersatz wegen Beleidigung im Fußballstadion (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. August 2010

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Schadensersatz wegen Beleidigung im Fußballstadion


Lingen/Berlin (DAV). Es kommt vor, dass Zuschauer die Fußballspieler der gegnerischen Mannschaft beleidigen. Wenn allerdings danach der eigene Verein dafür eine Strafe zahlen muss, so kann er das Geld von dem Rüpel zurück verlangen. Gerechtfertigt ist die Beleidigung auch dann nicht, wenn die Gegenspieler das Verhalten provoziert haben. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Lingen vom 17. Februar 2010 (AZ: 4 C 1222/09) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

In dem Fall hat ein Sportverein sein Stadion für das Fußballspiel von zwei Jugendmannschaften kostenlos zur Verfügung gestellt. Während des Spiels beleidigte der Vater eines Spielers Mitglieder der gegnerischen Mannschaft. Belegt ist die Äußerung "Fick Deinen Esel". Für diese Beleidigung wurde der Sportverein durch das Verbandssportgericht zur Zahlung einer Strafe von 400 Euro verurteilt. Der Sportverein wollte die Strafe von dem Vater erstattet bekommen.

Das Gericht gab dem Sportverein recht. Auch und gerade weil das Stadion umsonst zur Verfügung gestellt worden war, sei eine besondere Rücksichtnahmepflicht gegeben. Der Sportverein durfte davon ausgehen, dass die Besucher die allgemein gültigen Umgangsformen beachten und die Interessen des Vereins wahren. Ein abweichendes Verhalten könne auch nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass der Vater zuvor von jugendlichen Spielern der gegnerischen Mannschaft beleidigt worden war. Das Verhalten der Jugendlichen sei zwar nicht hinnehmbar, aber Beschimpfungen in derselben Art und Weise führten lediglich dazu, dass die Jugendlichen sich in ihrem Verhalten bestärkt sehen. "Unrecht lässt sich nicht durch Unrecht rechtfertigen". Ein Notwehrrecht gegenüber verbalen Attacken gebe es nicht.

Bei allen Rechtsfragen kann Ihnen ein Anwalt helfen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 Euro/Min aus dem Festnetz).


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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/10 vom 30. August 2010
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - September 2010
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 1. September 2010