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ZIVILRECHT/554: Regenwasser in der Garage - keine Überschwemmung (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, April 2012 - Berlin, 3. April 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Regenwasser in der Garage - keine Überschwemmung



Oldenburg/Berlin (DAV). Gegen Überschwemmungen können sich Hausbesitzer versichern. Läuft aber lediglich Regenwasser in die unterirdische Garage, liegt keine klassische Überschwemmung vor, die von der Elementarschadenversicherung gedeckt ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. Januar 2011 (AZ: 5 U 160/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Bei einem starken Regenguss lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt in die Tiefgarage und von dort in die angrenzenden Räume. Ansonsten gab es keine Überschwemmungen auf dem Grundstück, lediglich der Rasen war "gesättigt nass". Der betroffene Eigentümer wandte sich an seine Elementarschadenversicherung. Diese wollte jedoch nicht zahlen.

Das Gericht gab der Versicherung Recht. Für eine Überschwemmung müssten erhebliche Wasseransammlungen auf dem Grundstück und außerhalb vorhanden sein. Es reiche nicht aus, wenn sich Niederschlagswasser in dem Gebäude selbst ansammle. Hier sei es nicht zu Überflutungen gekommen, sondern das Wasser habe sich lediglich in der Tiefgarage gesammelt.

Unter anwaltauskunft.de, der Anwaltssuche des Deutschen Anwaltvereins, findet man Anwälte zum jeweiligen Rechtsgebiet in der Nähe sowie weitere Informationen rund ums Recht.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 14/12 vom 3. April 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - April 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. April 2012