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ZIVILRECHT/555: Hauskauf - Maklerprovision für Käufer muss eindeutig vereinbart werden (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, April 2012 - Berlin, 3. April 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Hauskauf: Maklerprovision für Käufer muss eindeutig vereinbart werden



München/Berlin (DAV). Der Käufer eines Hauses muss nur dann eine Provision an den Makler zahlen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Hinweis in dem Exposé und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht. Das entschied das Amtsgericht München am 27. Oktober 2011 (AZ: 222 C 5991/11), wie die Deutsche Anwaltauskunft berichtet.

Der Eigentümer eines Anwesens beauftragte eine Maklerfirma, dieses Anwesen zu verkaufen. Bei dem Besichtigungstermin mit einem Interessenten übergab der Makler auch ein Exposé, in dem der Kaufpreis zuzüglich 3,57 Prozent Maklercourtage angegeben war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma stand, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Der Interessent kaufte die Immobilie. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte nun auch eine Provision vom Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab.

Die Klage der Maklerfirma blieb ohne Erfolg. Ein gültiger Maklervertrag zwischen Maklerfirma und Käufer sei nicht zustande gekommen, so das Gericht. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur dann angenommen werden könne, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergäbe.

Wer sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.

Erst wenn der Makler ausdrücklich eine Provision verlangt habe und der potentielle Käufer weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, komme ein solcher Maklervertrag zustande. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma noch der Vermerk im Exposé erfüllten diese Voraussetzungen. So ergebe sich aus dem Exposé nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 15/12 vom 3. April 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - April 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 5. April 2012