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ZIVILRECHT/566: Unfall mit 0,55 Promille verursacht - Kaskoversicherung darf Leistung kürzen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 27. Juni 2012

Ressort: Justiz/Verkehr

Unfall mit 0,55 Promille verursacht - Kaskoversicherung darf Leistung kürzen



Düsseldorf/Berlin (DAV). Verursacht ein Autofahrer mit 0,55 Promille Blutalkohol und im ermüdeten Zustand einen Verkehrsunfall, darf die Kaskoversicherung die Entschädigung um ein Viertel kürzen. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Dezember 2010 (AZ: I-4 U 101/10) informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Ein Autofahrer kam ohne äußere Einwirkung von der Fahrbahn ab und geriet in einen Grünstreifen. Dort kollidierte der Wagen mit einem Verkehrszeichen und fuhr sodann auf die Fahrbahn zurück, wo er eine halbe Drehung vollzog. Der Fahrer war zu diesem Zeitpunkt - wie ihm selbst bewusst war - ermüdet. Die Blutalkoholkonzentration des Mannes lag bei 0,55 Promille. Seine Kaskoversicherung kürzte daher die Entschädigungszahlung um 25 Prozent. Die Klage des Autofahrers blieb ohne Erfolg.

Die Versicherung sei berechtigt, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge von Alkoholkonsum ihre Leistung zu kürzen, so die Richter. Das Gericht könne lediglich eine Prüfung des Einzelfalls durchführen, um festzustellen, ob die Höhe der Kürzung angemessen sei. Dabei richte sich diese nach der Schwere der Schuld. Im vorliegenden Fall sei eine Kürzung um 25 Prozent angemessen - dies vor allem, weil der Fahrer volle Kenntnis gehabt habe über die Umstände, die seine grobe Fahrlässigkeit begründet hätten.

Informationen zum Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/12 vom 27. Juni 2012
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juni 2012