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ZIVILRECHT/575: Die schwangere Reisende - Stornierung möglich (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Oktober 2012 - Berlin, 15. Oktober 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Die schwangere Reisende - Stornierung möglich



München/Berlin (DAV). Eine Schwangerschaft ist bei normalem Verlauf keine Erkrankung - und damit auch kein Grund für die Stornierung einer Reise. Allerdings: Wenn wegen Komplikationen die behandelnde Ärztin von der Reise abrät, dann muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen. Über dieses wichtige Urteil des Amtsgerichts München vom 3. April 2012 (AZ: 224 C 32365/11) informiert die Deutsche Anwaltauskunft, ein Service des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Ehepaar buchte für sich und seinen Sohn Mitte Februar 2011 eine Reise nach Griechenland. Die Reise sollte im Mai stattfinden. Zum Zeitpunkt der Buchung war die Ehefrau bereits schwanger, die Schwangerschaft war bis dahin völlig komplikationslos verlaufen. Gleichzeitig mit der Buchung schlossen die Reisenden eine Reiserücktrittsversicherung ab. Ende April kam es plötzlich zu vorzeitigen Wehen. Die behandelnde Ärztin riet daher von der Reise ab. Das Ehepaar stornierte die Reise und verlangte die Stornokosten in Höhe von 2.535 Euro von der Versicherung. Diese lehnte die Zahlung jedoch ab. Schließlich sei die Schwangerschaft bereits bei Buchung bekannt gewesen. Nach den Versicherungsbedingungen sei nur eine unerwartete schwere Erkrankung ein Versicherungsfall.

Die Richterin gab dem Ehepaar Recht: Es habe einen Anspruch auf Ersatz der Stornokosten. Ein Versicherungsschutz bestehe nach den Versicherungsbedingungen dann, wenn die versicherte Person von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen werde und infolgedessen der Reiseantritt nicht möglich sei. Zwar sei die Schwangerschaft bei Vertragsschluss bekannt gewesen. Jedoch sei sie zu dieser Zeit komplikationslos verlaufen, sodass keine Bedenken gegen die Reise bestanden hätten. Eine Schwangerschaft an sich sei keine Erkrankung. Das unerwartete Auftreten von Komplikationen während einer Schwangerschaft sei allerdings als unerwartete schwere Erkrankung anzusehen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 40/12 vom 15. Oktober 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Oktober 2012
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2012