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ZIVILRECHT/576: Hundebiss - Herrchen haftet auch beim Tierarzt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft, Oktober 2012 - Berlin, 29. Oktober 2012

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Hundebiss - Herrchen haftet auch beim Tierarzt



Celle/Berlin (DAV). Der Halter eines Tieres haftet für Schäden, die durch typisches Tierverhalten, wie etwa das Beißen eines Hundes oder Austreten eines Pferdes, verursacht werden. Dies gilt selbst dann, wenn das Tier die Schäden verursacht, während es sich in der Obhut einer anderen Person, wie etwa eines Tierarztes, befindet und der Halter keinerlei Möglichkeit hat, auf sein Tier einzuwirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2012 (AZ: 20 U 38/11) weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Eine Hundebesitzerin brachte ihren Schäferhund in eine Kleintierklinik. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verletzte ihn schwer. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich. Durch die Handverletzungen könne er seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben.

Die Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Tierarzt gehabt, der über eine besondere Sachkunde verfüge und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Allein der Umstand, dass man sein Tier etwa zum Zweck der Behandlung in die Obhut einer anderen Person gebe, führe nicht dazu, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne sie beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch unangemessenes Verhalten selbst zu der Verletzung beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagierten, hätte der Tierarzt besondere Vorsicht walten lassen müssen. Das habe er jedoch nicht getan. Dementsprechend habe er nur Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Schäden.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 42/12 vom 29. Oktober 2012
Tipps des Monats der Deutschen Anwaltauskunft - Oktober 2012
Von:
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
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veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Oktober 2012