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ZIVILRECHT/588: Verkehrssicherungspflicht - für Dachlawine kann Mieter haften (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV)- Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht - Berlin, 8. Januar 2012

Ressort: Justiz/Verkehr

Für Dachlawine kann Mieter haften



München/Berlin (DAV). Wird ein Fahrzeug durch eine Dachlawine beschädigt, haftet nicht zwingend der Vermieter des Hauses. Dieser kann die Verkehrssicherungspflichten auf den Mieter übertragen. Möglich ist dies auch bei der Vermietung eines Hauses durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag. Auf diese Entscheidung des Amtsgerichts München vom 29. November 2011 (AZ: 433 C 19170/11) machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Bekannte einer Mieterin einer Doppelhaushälfte fuhr mit deren Auto aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment löste sich Eis und Schnee vom Dach oberhalb des Hauseingangs und fiel auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und der Kotflügel rechts vorne beschädigt.

Den Schaden in Höhe von rund 2.750 Euro forderte die Mieterin von ihrem Vermieter zurück. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt. Warnschilder seien ebenfalls nicht aufgestellt worden. Der Vermieter weigerte sich jedoch zu zahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden.

Das Gericht wies die Klage ab. Den Eigentümer der Doppelhaushälfte treffe zwar grundsätzlich die Verkehrssicherungspflicht. Er habe sie aber vertraglich auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters und Hauseigentümers. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die sogenannte alleinige Sachherrschaft über das Haus, sodass diese Übertragung der Pflichten ihn nicht benachteilige.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 1/13 vom 8. Januar 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Januar 2013