Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/606: Ein Jahr Mediationsgesetz - großes Potenzial ungenutzt (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mediation - Berlin, 26. Juli 2013

Ein Jahr Mediationsgesetz - DAV-Arbeitsgemeinschaft Mediation sieht großes Potenzial ungenutzt

Umdenken im Rechtssystem hat erst begonnen / Soll-Vorschrift § 253 Abs. 3 ZPO findet zu wenig Beachtung



Berlin (DAV). Vor genau einem Jahr trat das deutsche Mediationsgesetz in Kraft. Ziel war es, Anreize für eine einverständliche Streitbeilegung schaffen und die staatlichen Gerichte zu entlasten. Nach Einschätzung der Arbeitsgemeinschaft Mediation des Deutschen Anwaltvereins (DAV) wird jedoch von den neuen Möglichkeiten viel zu zögerlich Gebrauch gemacht. Zu viele Konflikte endeten immer noch in einer klassischen Auseinandersetzung vor Gericht, was die Verfahren in die Länge ziehe und oft unnötige Kosten verursache.

Insbesondere angesichts der zahlreichen Streitfälle im Handelsrecht sowie im Familien- beziehungsweise Erbrecht sei dies bedauerlich, da alternative Konfliktregelungsverfahren unter aktiver Mitarbeit der Parteien und ihrer Anwälte häufig besser geeignet seien, Konflikte einverständlich und dauerhaft zu regeln.

Möglichkeiten des Gesetzes nicht voll ausgeschöpft

Die Gründe der zögerlichen Umsetzung des Mediationsgesetzes sieht die Arbeitsgemeinschaft Mediation des DAV vor allem darin, dass sowohl bei den Mandanten als auch bei den beratenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten noch erheblicher Aufklärungsbedarf besteht, wie Mediationsverfahren ablaufen und welche Vorteile sie bieten. Zudem würden Bestimmungen, die in Zusammenhang mit dem Mediationsgesetz stehen, nicht im Sinne des Gesetzes umgesetzt.

"Die Zivilprozessordnung schreibt Klägern in § 253 Absatz 3 vor, in ihrer Klageschrift anzugeben, ob eine außergerichtliche Einigung versucht wurde beziehungsweise ob es Gründe gegen einen solchen Versuch gab. In der Praxis wird dies aber zumeist nicht überprüft. Hier sehen wir insbesondere die Gerichte gefordert, auf dieses Gebot nachdrücklicher hinzuweisen", so der Vorsitzende der DAV-Arbeitsgemeinschaft Mediation, Rechtsanwalt Dr. Thomas Lapp.

Definition Mediation

Mediation (lat.: "Vermittlung") ist eine außergerichtliche Form der Lösung von Konflikten. Kennzeichnend für sie ist vor allem, dass die Beteiligten eines Konflikts eigenverantwortlich versuchen, eigene Lösungen zu finden. Dabei werden sie von unabhängigen Dritten (Mediatoren) unterstützt, die - anders als etwa ein Richter - keine Entscheidungsbefugnis besitzen, aber in genauer Kenntnis der Rahmenbedingungen die Parteien anleiten, meist schnelle und flexible, oft auch noch kostengünstigere Regelungen zu finden, von der alle Beteiligten profitieren. Insbesondere für Streitfälle, in denen komplexe Sachverhalte in langfristigen Beziehungen gelöst werden müssen, hat Mediation Vorteile, da die Streitparteien (gegebenenfalls mit ihren Anwälten) selbst die Lösung erarbeiten und damit keine Sieger und Verlierer erzeugt werden.

Weitere Informationen:
http://mediation.anwaltverein.de und
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/mediationsg/gesamt.pdf

*

Quelle:
Pressemitteilung Med01/13 vom 26. Juli 2013
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Mediation
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 30. Juli 2013