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ZIVILRECHT/641: Auch Flohmarkt-Verkäufer haften für Mängel (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 4. April 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Haftungsrecht

Auch Flohmarkt-Verkäufer haften für Mängel



Berlin (DAV). Die Vase auf dem Flohmarkt war ein echtes Schnäppchen. Erst nachdem das Porzellan über den Tapeziertisch gegangen ist, fällt dem Neubesitzer auf: An einigen Stellen ist die Lasur abgeplatzt. Darüber hätte der Verkäufer aufklären müssen. Warum ihn der niedrige Verkaufspreis nicht vor Schadensersatzansprüchen schützt, erklärt die Deutsche Anwaltauskunft.

Ein Schnäppchen entbindet Verkäufer nicht von ihrer Haftung. Werden Käufer nicht über Mängel an einer Ware aufgeklärt, haben sie einen Anspruch auf Schadensersatz. "Auch Schnäppchen unterliegen Gewährleistungsansprüchen", sagt Rechtsanwalt Herbert Schons, Vizepräsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Das gelte für Flohmarktfunde wie für Immobilien, wie der Bundesgerichtshof aktuell bestätigt hat (AZ: V ZR 275/12). Ein Verkäufer müsse auf Mängel hinweisen. Verschweige er arglistig den Schaden an einer Ware, sei er dafür haftbar. "Auch Schnäppchen müssen mängelfrei sei", so Schons. Unbegrenzt Ersatz darf der Käufer aber nicht einfordern. "Mängelbeseitigungskosten dürfen nicht unverhältnismäßig sein", so Schons weiter. Der Schadensersatzanspruch liegt in der Regel unterhalb des Verkehrswertes einer Ware.


Den Hintergrund zum BGH-Urteil lesen Sie hier:
http://anwaltauskunft.de/magazin/wohnen/eigentum-verwaltung/443/bgh-verkaeufer-haften-fuer-maengel-nicht-unbegrenzt/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de.

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 18/14 vom 4. April 2014
Deutsche Anwaltauskunft
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 7. April 2014