Schattenblick →INFOPOOL →RECHT → FAKTEN

ZIVILRECHT/651: Gesundheitsschäden durch Aufregung können ein Fall für die Unfallversicherung sein (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. Juli 2014

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Gesundheitsschäden durch Aufregung können ein Fall für die Unfallversicherung sein



Berlin (DAV). Eigentlich gilt in der Unfallversicherung: Geld gibt es nur für Unfälle, die von außen bewirkt werden. Allerdings muss es nicht unbedingt eine Maschine sein, die einem den Arm abreißt oder eine Wurzel, über die der Jogger stürzt. Auch körperliche Reaktionen durch Aufregung können Unfälle auslösen - selbst wenn die Versicherung psychische Reaktionen ausschließt. Darauf weist die Deutsche Anwaltauskunft hin.

Auch Herzinfarkte können ein Fall für die Unfallversicherung sein. Zwar gilt in der Unfallversicherung, dass ein versichertes Ereignis von außen bewirkt sein muss. Ein äußerer Einfluss muss aber nicht mechanisch sein. "Es gibt einen Fall, in dem sich ein Geschäftsführer in einer Betriebsratssitzung fürchterlich aufgeregt hat und wenige Tage später einen Herzinfarkt hatte", erläutert Arno Schubach. Der Rechtsanwalt ist Vorstandsmitglied und stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Ein solches Szenario könne im Sinne der Versicherung ein Unfall sein.

Auch andere Szenarien sind denkbar - unabhängig von sogenannten "Psychoklauseln", die Unfallversicherer zumeist in ihre Verträge einbauen. Danach werden vom Versicherungsschutz krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere Schäden, die auf einer psychischen Fehlverarbeitung beruhen. Nicht ausgeschlossen sind aber körperliche Schäden, die dadurch entstehen, dass der Körper auf äußere Einflüsse reagiert.

So hat der Bundesgerichtshof eine Stresssituation als Auslöser für eine Gesundheitsschädigung sehr wohl als Versicherungsfall anerkannt. Im betreffenden Fall hatte ein Berufskraftfahrer im Straßenverkehr einen derart großen Schreck erlitten, dass ihm infolge des erhöhten Blutdrucks die Aorta gerissen war (AZ: IV ZR 283/02). Die Richter in Karlsruhe begründeten ihr Urteil so: Die Stressreaktion sei in diesem Fall keine psychische, sondern eine normale und automatisch ablaufende körperliche Reaktion gewesen. Daher musste die Unfallversicherung zahlen.


Lesen Sie mehr:
http://anwaltauskunft.de/magazin/geld/versicherung/614/wann-private-unfallversicherungen-einspringen/

Die Deutsche Anwaltauskunft ist ein Service des Deutschen Anwaltvereins:
www.anwaltauskunft.de

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 38/14 vom 21. Juli 2014
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Juli 2014