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ZIVILRECHT/665: Mangel am Neuwagen kann Recht auf mangelfreies Fahrzeug begründen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. Februar 2015

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Mangel am Neuwagen kann Recht auf mangelfreies Fahrzeug begründen


Berlin (DAV). Wer Mängel an seinem Neuwagen feststellt, hat viele Rechte auf Entschädigung - auch ein mangelfreies Ersatzfahrzeug oder die Rückgängigmachung des Kaufes gehören dazu. Das berichtet die Deutsche Anwaltauskunft.

Wer innerhalb der ersten sechs Monate einen Mangel an seinem Neuwagen feststellt, kann die Nachbesserungen unentgeltlich von seinem Vertragspartner - meist einem Autohaus - verlangen. Das sichert das Bürgerliche Gesetzbuch Käufern zu. Sollte der Mangel erst später, aber innerhalb der ersten zwei Jahre auffallen, muss der Käufer beweisen, dass bereits zum Abschluss des Kaufvertrags der Mangel vorlag.

Welche Leistungen dem Käufer eines mangelhaften Neuwagens zustehen, unterscheidet sich von Fall zu Fall. Als Faustformel gilt: Je gefährlicher und schwerwiegender ein Mangel ist, desto weniger Nachbesserungsversuche sind nötig, ehe man einen Rücktrittsanspruch hat. Dieser erlaubt den Austausch des Wagens gegen ein mangelfreies Fahrzeug. "Normalerweise aber müssen Käufer dem Vertragspartner zwei Nachbesserungen zugestehen, ehe ein Anrecht auf ein anderes Fahrzeug besteht", erklärt Rechtsanwalt Christian Janeczek, Verkehrsrechtsexperte der Deutschen Anwaltauskunft.

Zur Beseitigung der Mängel kann der Käufer dem Vertragspartner anschließend eine Frist setzen, üblich sind - je nach Umfang des Mangels - zwei Wochen. Sollte die Frist nicht eingehalten werden, kann ebenfalls sofortiger Anspruch auf ein mangelfreies Auto oder auf Rückgängigmachung des Autokaufes bestehen.

Neben der kostenlosen Nacherfüllung bzw. Nachbesserung sowie einem eventuellen Rücktrittsanspruch können weitere Konsequenzen aus einem mangelhaften Neuwagen folgen. So ist eine Minderung des Kaufpreises ebenso möglich wie Schadenersatzzahlungen durch den Verkäufer, so ihm eigenes Verschulden nachgewiesen werden kann.

Verkehrsrechtsexperte Janeczek weist allerdings darauf hin, dass nicht jeder Defekt gleich ein Mangel ist. "Besonders bei Gebrauchtwagen kann man nicht davon ausgehen, dass er dauerhaft einwandfrei funktioniert, wie es bei Neuwagen der Fall sein sollte."


Lesen Sie mehr zum Thema:
https://anwaltauskunft.de/magazin/mobilitaet/auto/906/neuwagen-mit-mangel-welche-rechte-kaeufer-haben/

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 07/15 vom 12. Februar 2015
Deutscher Anwaltverein (DAV)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Februar 2015

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