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ZIVILRECHT/685: Kauf eines Unfallfahrzeugs (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 12. August 2015

Ressort: Justiz/Verkehr

Kauf eines Unfallfahrzeugs


Coburg/Berlin (DAV). Der Kauf eines Gebrauchtwagens kann nur unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden - beispielsweise, wenn der Vorbesitzer den Wagen wider besseren Wissens als "unfallfrei" verkauft hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Coburg vom 11. Juli 2014 (AZ: 22 O 127/14).

Der Mann kaufte einen VW Polo. Dabei wurden Gewährleistungsansprüche vertraglich ausgeschlossen. Die Verkäuferin gab an, Unfallschäden am Pkw seien ihr nicht bekannt. Sie selbst hatte das Fahrzeug einige Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Tatsächlich hatte das Fahrzeug noch vor dem Ankauf durch den Gebrauchtwagenhändler einen später nicht fachgerecht reparierten wirtschaftlichen Totalschaden erlitten.

Der jetzige Käufer begehrte die Rückabwicklung des Kaufvertrages und behauptete, der vorherigen Halterin sei der wirtschaftliche Totalschaden bekannt gewesen. Sie könne sich wegen dieses arglistigen Verschweigens auch nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Das Gericht wies die Klage ab. Im Kaufvertrag seien Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen und der Kläger könne ein arglistiges Verschweigen der beklagten Verkäuferin nicht nachweisen. Insbesondere habe er nicht bewiesen, dass die Frau Kenntnis von dem bereits längere Zeit zurückliegenden wirtschaftlichen Totalschaden gehabt habe.

Information:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 28/15 vom 12. August 2015
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 14. August 2015

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