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ZIVILRECHT/696: Bei Kfz-Diebstahl Laufleistung korrekt angeben (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 30. März 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Anwälte: Bei Kfz-Diebstahl Laufleistung korrekt angeben!


Berlin (DAV). Wird ein Auto gestohlen, muss der Bestohlene der Kfz-Versicherung gegenüber korrekte Angaben machen. Er ist verpflichtet, alles zur Aufklärung des Schadensfalles beizutragen. Die Versicherung muss nicht zahlen, wenn er etwa die Laufleistung des Fahrzeuges bewusst zu niedrig angegeben hat.

In einem solchen Fall kann dem Bestohlenen Arglist vorgeworfen werden. In zwei verschiedenen Fällen, die das Kammergericht in Berlin entschieden hat, gingen die Betroffenen deswegen leer aus.

In einem Fall (AZ: 6 U 194/12; 20. September 2013) hatte der Mann eine Laufleistung von 33.000 km angegeben. Diese hatte er jedoch bereits bei einem Unfall ein Jahr zuvor genannt. Da er monatlich rund 1.000 bis 1.500 Kilometer fuhr, ergab sich eine erhebliche Differenz.

In dem anderen Fall des Kammergerichts (AZ: 6 U 155/13; 10. Dezember 2013) hatte der Bestohlene statt der wahrheitsgemäßen 27.500 km "circa 6.800 km" angegeben.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) warnt vor solchen Falschangaben. Kann dem Betroffenen Arglist nachgewiesen werden, muss die Kfz-Versicherung nichts zahlen. Die Bestohlenen blieben somit auf dem gesamten Diebstahlschaden sitzen.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung Nr. 11/16 vom 30. März 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 31. März 2016

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