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ZIVILRECHT/699: Autokauf - Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel (DAV)


Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) - Berlin, 21. April 2016

Ressort: Justiz/Verkehr

Rückfahrkamera ohne Orientierungslinien ein Sachmangel


Hamm/Berlin (DAV). Gibt es bei einer Rückfahrkamera keine Orientierungslinien auf dem Bildschirm, ist sie mangelhaft. Diese Funktionseinschränkung kann sogar dazu führen, dass der Kauf des gesamten Autos rückgängig gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht Hamm gab am 9. Juni 2015 (AZ: 28 U 60/14) einem Mercedes-Käufer Recht.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Kauf eines Mercedes Benz, Typ CLS 350 CDI, zum Preis von rund 77.500 Euro. Als Sonderausstattung war unter anderem eine Rückfahrkamera für 400 Euro enthalten. In der Verkaufsbroschüre steht, dass die Kamera sich automatisch beim Einlegen des Rückwärtsganges einschaltet. Außerdem soll der Fahrer beim Längs- und Quereinparken durch statische und dynamische Hilfslinien unterstützt werden. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs beanstandete der Geschäftsführer der Firma, die das Auto gekauft hatte, dass die aktivierte Rückfahrkamera im Display keine Orientierungslinien anzeige. Er erhielt die Auskunft, dass die Fahrzeugelektronik keine Anzeige von Hilfslinien ermögliche. Einen vom Autohaus angebotenen Servicegutschein über 200 Euro lehnte die Firma ab und erklärte den Rücktritt vom Fahrzeugkauf.

Das durfte sie, entschied das Gericht. Das Fahrzeug weise einen erheblichen Sachmangel auf, weil die Rückfahrkamera keine dynamischen und statischen Orientierungslinien anzeige. Nach dem Verkaufsprospekt dürfe der Käufer ein Bild der Rückfahrkamera einschließlich dieser Hilfslinien erwarten. Hinzu komme, dass der Mercedes bauartbedingt beim Blick nach hinten unübersichtlich sei und das Rückwärtsfahren wie das Einparken mit der gewählten Zusatzausstattung besonders erleichtert werde. Mit der ausgelieferten Rückfahrkamera seien der von der Käuferin gewählte Komfort und die Sicherheit beim Rückwärtsfahren und Einparken nicht gewährleistet. Der Mangel sei auch nicht unerheblich.

Informationen:
www.verkehrsrecht.de

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Quelle:
Pressemitteilung VerkR 14/16 vom 21. April 2016
Pressedienst der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
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veröffentlicht im Schattenblick zum 23. April 2016

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