Schattenblick → INFOPOOL → RECHT → FAKTEN


ZIVILRECHT/701: Foodora, Deliveroo & Co. - Das müssen Kunden der neuen Lieferdienste wissen (DAV)


Deutscher Anwaltverein (DAV) - Berlin, 11. Mai 2016

Ressort: Ratgeber/Service/Recht

Foodora, Deliveroo & Co.: Das müssen Kunden der neuen Lieferdienste wissen


Berlin (DAV). Deliveroo, Take Eat Easy oder Foodora - neue Lieferdienste werden in deutschen Großstädten immer beliebter und definieren sich als Vermittler zwischen Restaurant und Kunden. Verbraucher sollten wissen: Nicht das Restaurant ist als Vertragspartner für ein einwandfreies Produkt verantwortlich, sondern der Bringdienst, informiert die Deutsche Anwaltauskunft.

Neue Anbieter auf dem Markt der Bringdienste, wie etwa Foodora, Take Eat Easy oder Deliveroo arbeiten nach einem neuartigen Prinzip: Sie stellen Essen nicht mehr selbst her, sondern übernehmen lediglich die Lieferung vom Restaurant zum Endkunden. Damit wollen sie Schnittstelle sein: zwischen Restaurants, die sich keinen eigenständigen Lieferservice leisten wollen und Kunden, die gerne daheim ihr Essen aus dem Lieblingslokal genießen.

Die Arbeitsteilung zwischen Essenszubereitung und Lieferung wirkt sich allerdings nicht auf die Rechte des Kunden aus. Vertragspartner ist für ihn der Lieferdienst. Bestellt und bezahlt wird über dessen Online-Service.

Bei Problemen ist es auch unerheblich, ob die Lieferung zu lange dauert oder das Essen versalzen ist. Ansprechpartner der Kunden von Bringdiensten ist immer der Dienst selbst. Durch seine Rolle als Vertragspartner liegt es in seiner Hand, kein mangelhaftes Produkt zu liefern. Zivilrechtsexperte und Rechtsanwalt Jürgen Widder vom Deutschen Anwaltverein (DAV) bestätigt das gegenüber der Deutschen Anwaltauskunft: "Zu sagen: 'Wir reichen nur durch', geht in diesem Fall nicht."

Gibt es Mängel in der Lieferung, sollten Kunden sich möglichst direkt bemerkbar machen. Zwar gibt beim Online-Kauf das Fernabsatzgesetz ein Widerrufsrecht von bis zu 14 Tagen - aber nicht beim Erwerb von Lebensmitteln. Ist also die Pizza nur angebissen und der Kunde wendet sich an den Bringdienst mit einer Beschwerde, kann der noch einmal nachliefern. Was dann wiederum dieser Anbieter mit dem Restaurant, welches das mangelhafte Essen produziert hat, bespricht, braucht den Endkunden nicht zu interessieren.

Gegen den Ärger einer verspäteten Lieferung sichern sich Verbraucher rechtlich ab, indem sie bei der Bestellung eine konkrete Lieferzeit oder Zeitspanne angeben. Gibt der Kunde keinen konkreten Zeitpunkt an, wird ein Rücktritt schwieriger. Dann entscheidet im Zweifelsfall die Verhältnismäßigkeit. Wer also pünktlich um 12:30 Uhr sein Mittagessen genießen möchte, sollte das in der Bestellung unbedingt mit angeben.

*

Quelle:
Pressemitteilung Nr. 24/16 vom 11. Mai 2016
Deutscher Anwaltverein (DAV)
Pressesprecher Swen Walentowski
PR-Referat
Littenstraße 11, 10179 Berlin
Tel.: 0 30/72 61 52 - 129
Sekretariat:
Manja Jungnickel, Tel.: 0 30/72 61 52 - 139
Katrin Schläfke, Tel.: 0 30/72 61 52 - 149
Fax: 0 30/72 61 52 - 193
E-mail: walentowski@anwaltverein.de
Internet: www.anwaltverein.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 18. Mai 2016

Zur Tagesausgabe / Zum Seitenanfang