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JUSTIZ/187: Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haustierhaltung begrüßt (TSB)


Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes - 15. November 2007

Deutscher Tierschutzbund begrüßt Urteil des Bundesgerichtshofs zur Haustierhaltung


Gestern entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil (AZ: VIII ZR 340/06), dass Mietern das Halten von Hunden und Katzen ohne eine eindeutige Regel im Mietvertrag nicht verboten werden darf. Fehlt es an einer entsprechenden Klausel, müssen die Interessen des Vermieters und des Mieters im jeweiligen Einzelfall sorgfältig abgewogen werden. Der Deutsche Tierschutzbund begrüßt dieses Urteil, da dadurch die Rechte tausender Tierfreunde gestärkt und für geliebte Haustiere ein gutes Zuhause sichergestellt würde.

Im umstrittenen Fall hatte ein Vermieter im Mietvertrag bestimmt, dass "jede Tierhaltung, insbesondere von Hunde und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, der Zustimmung des Vermieters" bedarf. Dem klagenden Mieter wurde damit die Haltung von zwei Katzen verboten. Der BGH bezeichnete diese Vertragsklausel als unwirksam, da sie Mieter allein deshalb benachteilige, weil die Ausnahme nur für Vögel und Fische bestehe, nicht jedoch für andere Kleintiere, die, "wie etwa Hamster und Schildkröten, ebenfalls in geschlossenen Behältnissen gehalten werden".

Bei der Haltung von Tieren kommt es primär darauf an, was im Mietvertrag festgeschrieben ist, so der Deutsche Tierschutzbund. Um Ärger zu vermeiden, sollte daher jeder Tierfreund vor der Anschaffung eines Tieres genau prüfen, ob die Haltung in der Wohnung zulässig ist. Allgemein gelten folgende Grundsätze: Kleintiere wie zum Beispiel Hamster, Kaninchen, Ziervögel oder Zierfische, die den Nachbarn nicht stören können, dürfen nicht verboten werden. Vereinzelt haben Gerichte hier auch einzelne Wohnungskatzen oder Kleinsthunde eingeordnet, so der Verband. Allerdings dürfen nicht übermäßig viele Tiere gehalten werden.

Hunde und Katzen stellen kein Problem dar, wenn im Mietvertrag deren Haltung beim Einzug ausdrücklich genehmigt wurde. Eine solche Vereinbarung steht in der Regel nicht in den Allgemeinen Vertragsbedingungen, sondern muss am Vertragsende handschriftlich eingefügt werden.

Wurde die Haltung von Hunden und Katzen im Mietvertrag ausdrücklich verboten, muss der Mieter sich hieran halten. Wenn er sich jedoch über das Verbot hinwegsetzt, muss er mit der Aufforderung zur Weggabe der Tiere bis hin zur Kündigung rechnen.

Nach Ansicht des BGH könnten Tierhaltungsverbote in Mietwohnungen generell unwirksam sein, wenn Vermieter keinen sachlichen Grund für solch ein Verbot angeben. Doch diese Frage entschied das Gericht nicht. Laut BGH muss nun das Landgericht Krefeld als Vorinstanz prüfen, ob im umstrittenen Fall die Katzenhaltung erlaubt werden darf.


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Quelle:
Pressemitteilung des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
vom 15. November 2007
Herausgeber: Deutscher Tierschutzbund e.V., Bundesgeschäftsstelle
Baumschulallee 15, 53115 Bonn
Tel: 0228/60496-24, Fax: 0228/60496-41
E-Mail: presse@tierschutzbund.de
Internet: www.tierschutzbund.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 16. November 2007