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EUROPA/254: Kommission genehmigt Beihilfen zum Ausgleich von Hochwasserschäden in Sachsen (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 10. September 2010

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt deutsche Beihilferegelung zum Ausgleich von Hochwasserschäden in Sachsen


Die Europäische Kommission hat eine deutsche Beihilferegelung genehmigt, in deren Rahmen Unternehmen Ausgleichszahlungen für Schäden gewährt werden können, die durch die Überschwemmungen vom August 2010 in Sachsen entstanden sind. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einklang steht, nach dem Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, zulässig sind.

Im August 2010 kam es in bestimmten Gebieten Sachsens zu schweren Regenfällen, die Überschwemmungen verursachten. Dadurch sind Einzelpersonen und Unternehmen - oft erhebliche - Schäden entstanden.

Deutschland hat eine Beihilferegelung aufgelegt, mit der diese Schäden ausgeglichen werden sollen. Die Regelung steht allen Unternehmen offen. Nicht durch den heutigen Beschluss abgedeckt sind jedoch Beihilfen an Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Erzeugung oder einem bestimmten Segment des Forstsektors tätig sind, da sie unter die EU-Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 fallen (vgl. IP/06/1697)[1].

Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Überschwemmungen, zu denen es in Deutschland im August 2010 kam, als Naturkatastrophe einzustufen sind. Die von Deutschland erarbeitete Beihilferegelung dient einzig und allein dem Ausgleich materieller Schäden, die durch die Katastrophe verursacht wurden. Ferner enthält sie einen geeigneten Mechanismus, der Überkompensierungen ausschließt. Daher steht die Regelung nach Auffassung der Kommission mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen im Einklang.


Hintergrund

Die Genehmigung staatlicher Beihilfen, in deren Rahmen Unternehmen einen Ausgleich für Schäden durch Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Feuer oder Erdbeben erhalten, ist von der Gewährung von EU-Unterstützung im Rahmen des Solidaritätsfonds unabhängig (http://ec.europa.eu/regional_policy/funds/solidar/solid_en.htm). Wird eine Förderung aus dem Globalisierungsfond oder aus anderen Quellen gewährt, muss die staatliche Beihilfe entsprechend verringert werden, um Überkompensierungen zu vermeiden.

Im August hat die Kommission auch die polnische Beihilfe zum Ausgleich von Schäden durch die Überschwemmungen im Mai und Juni dieses Jahres genehmigt (vgl. IP/10/1039)[2].

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister [3] auf der Website der GD Wettbewerb [4] unter der Nummer N 359/2010 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News [5].


[1] IP/06/1697 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/06/1697&format=HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en

[2] IP/10/1039 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/10/1039&format=HTML&aged=0&language=FR&guiLanguage=fr

[3] Beihilfenregister
http://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/

[4] GD Wettbewerb
http://ec.europa.eu/competition/index_de.html

[5] State Aid Weekly e-News http://ec.europa.eu/competition/state_aid/newsletter/index.html


© Europäische Gemeinschaften, 1995-2010


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Quelle:
Pressemitteilung IP/10/1110, 10.09.2010
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 11. September 2010