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GARTEN/153: Baumfällverbot auch in privaten Gärten (Kreis Soest)


Kreis Soest - Pressemitteilung von Donnerstag, 25. Februar 2010

Baumfällverbot auch in privaten Gärten

Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes gilt für NRW ab 1. März 2010


Kreis Soest (kso.2010.02.25.073.-rn). Hecken, Gebüsche und Bäume haben für zahlreiche Pflanzen- und Tierarten große Bedeutung als Lebensraum. Viele Insekten, Vögel und andere Kleintiere finden dort Nahrung, Versteck- und Brutmöglichkeiten. Deshalb ist es vom 1. März bis 30. September in Deutschland grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Wallhecken, anderes Gebüsch sowie Röhrichtbestände und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, auf den Stock zu setzen oder auf sonstige Weise zu beseitigen (Bundesnaturschutzgesetz Paragraph 39 Abs. 5). Darauf weist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Soest hin und macht darauf aufmerksam, dass der bisherige Paragraph 64 Landschaftsgesetz durch diese neue bundesweite Regelung am 1. März 2010 abgelöst wird. Die bisherige Regelung des NRW-Landschaftsgesetzes habe nur für Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände gegolten, im Bundesnaturschutzgesetz werde der Schutz auf Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie auf lebende Zäune und andere Gehölze erweitert.

"Auch Bäume in privaten Gärten fallen damit im genannten Zeitraum unter das Fällverbot. Zulässig sind allerdings schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen", erläutert Theodor Münstermann, zuständiger Mitarbeiter im Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz. Das Bundesnaturschutzgesetz hebe allgemein auf den Schutz bestimmter Strukturen ab, in denen regelmäßig wichtige Lebensstätten gefährdeter Tierarten zu finden sind. Das zeitlich beschränkte Schneideverbot diene dem allgemeinen Schutz aller Arten, die auf die jeweiligen Gehölze angewiesen sind. Verstöße gegen diese Regelungen könnten mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ausnahmen gibt es im Bereich Forst- und Landwirtschaft sowie im gewerblichen Gartenbau, bei behördlich angeordneten oder zugelassenen Maßnahmen, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen und nicht außerhalb der Schutzfrist ausgeführt werden können, und bei genehmigten Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs betroffen ist.

Weitere Informationen beim Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz des Kreises Soest, Achim Grebe, Telefon 02921/302233.


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Quelle:
Pressemitteilung von Donnerstag, 25. Februar 2010
Kreis Soest
Pressereferent Wilhelm Müschenborn (V.i.S.d.P.)
Hoher Weg 1-3, D-59494 Soest
Telefon (+49) 02921/303200, Fax (+49) 02921/302603
E-Mail: Pressestelle@Kreis-Soest.de
Internet: www.kreis-soest.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 28. Februar 2010