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CHEMIE/307: Änderung des Chemikaliengesetzes in Kraft getreten (BMU)


Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit - Berlin, 9. November 2011 - Gesundheit/Chemikalien

Änderung des Chemikaliengesetzes in Kraft getreten

Verbesserungen bei Chemikalienkennzeichnung und Giftinformation


Deutschland hat mit der Gesetzesänderung, die heute in Kraft tritt, die Voraussetzungen für die nationale Durchführung der EU-CLP-Verordnung geschaffen. Die Ende 2008 verabschiedete europäische Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Kurzbezeichnung "CLP-Verordnung" - Classification, Labelling, Packaging) regelt nach den Vorgaben eines auf UN-Ebene weltweit abgestimmten Systems die Einstufung und Kennzeichnung gefährlicher Chemikalien neu.

Neben neuen Einstufungsvorschriften wird sich das Bild der Chemikalienkennzeichnung deutlich ändern. So wird z.B. statt der bisherigen Gefahrensymbole auf orangefarbenem Grund künftig eine verkehrsschildartige Gestaltung mit Gefahrenpiktogrammen auf weißem Grund mit roter Umrandung zu sehen sein. Damit liegen der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien nun weltweit einheitliche Standards zugrunde. Sie liefern grundlegende Informationen über gefährliche Stoffeigenschaften und eine sichere Verwendung. Ferner trägt das Gesetz durch die Erweiterung der Mitteilungspflicht über die Zusammensetzung von Gemischen an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen zu einer Verbesserung des Gesundheitsschutzes bei. Erstmalig werden nun alle gefährlichen Gemische einschließlich der Produkte des gewerblichen Bereichs von der Informationspflicht umfasst. Die Auskunftsfähigkeit der Zentren in Notfällen wird hierdurch deutlich gestärkt.

Als unmittelbar geltendes EG-Recht bedarf die CLP-Verordnung keiner Umsetzung in nationales Recht. Durch die Anpassung des nationalen Chemikalienrechts werden aber die rechtlichen Voraussetzungen für eine effektive Anwendung der Verordnung in Deutschland geschaffen, Zuständigkeiten der Behörden festgelegt und überflüssig gewordene Vorschriften aufgehoben. Die Verordnung sieht bis 2015 einen Übergangszeitraum vor, in dem Teile des bisherigen Rechts teils optional, teils verpflichtend fortgeführt werden. Daher besteht die Notwendigkeit, das bisherige Recht zunächst noch transparent zu halten und so anzupassen, dass beide Systeme reibungslos nebeneinander bestehen können.


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Quelle:
BMU-Pressedienst Nr. 138/2011, 09.11.2011
Herausgeber: Bundesumweltministerium (BMU)
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veröffentlicht im Schattenblick zum 10. November 2011