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AGRARINDUSTRIE/110: Geflügelkot ein Problem für das Grundwasser bei unzulässiger Lagerung (VSR)


VSR-Gewässerschutz e.V. - 13. November 2014

Geflügelkot aus Massentierhaltungen - ein Problem für das Grundwasser bei unzulässiger Lagerung



Der VSR-Gewässerschutz kritisiert, dass Geflügelkot häufig nicht abgedeckt am Feldrand zwischengelagert wird. Wegen der fehlenden Abdeckung führt diese regelwidrige Lagerung zu einer Belastung des Grundwassers. Der Verein wurde schon häufig von besorgten Bürgern und Bürgerinnen auf diese nicht abgedeckten Kothaufen auf Feldern hingewiesen. Allerdings herrscht oft Unsicherheit, ob diese Lagerung auf dem Acker noch zulässig ist oder ob bereits eine verbotene Grundwasserverschmutzung droht. "Dabei ist klar geregelt, dass eine derartige Lagerung unzulässig ist", so Susanne Bareiß-Gülzow, Vorsitzende vom VSR-Gewässerschutz. Für einen ordnungsrechtlichen oder gar strafrechtlich relevanten Gesetzesverstoß reicht es bereits aus, dass allein schon die Möglichkeit einer Gewässerverschmutzung durch die nicht abgedeckten Kothaufen nach den gegebenen Umständen zu erwarten ist.

Eine unbedeckte Anhäufung in morastigem Gelände, Gras und einige Bäume - Foto: © VSR-Gewässerschutz

Hühnerkotablagerung südlich von Haren(Ems) in der Nähe des Wesuwer Brockgraben, November 2014 Foto: © VSR-Gewässerschutz

Bei der Lagerung von Geflügeltrockenkot oder einstreuarmen Geflügelmist am Feldrand ist dieser Haufen mit einer undurchlässigen Plane oder mit einer mindestens 10 cm dicken Strohschicht abzudecken, um einen Nährstoffaustrag sowie einem Auseinanderfließen vorzubeugen. Diese Information kann jeder Landwirt auf den Internetseiten der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachlesen. Es ist allerdings auch dort bekannt, dass diese vorgeschriebene Maßnahme häufig nicht beachtet wird. So kommt es dazu, dass nach kräftigen Niederschlägen nicht mehr Geflügeltrockenkot auf dem Feld liegt, sondern der Haufen so viel Wasser enthält wie der nicht getrocknete ursprüngliche Geflügelmist. Dieser darf aber nur auf einer geschlossenen Bodenplatte und nicht auf dem Feld abgelagert werden. Da kein Stroh oder wenig Stroh enthalten ist, kommt es zum Einsickern von belastetem Sickerwasser sowohl unter dem Haufen wie auch aufgrund der Abschwemmung auf dem umliegenden Boden. Bei einer Lagerung in einem Überschwemmungsgebiet oder einer Senke in der sich Niederschlagswasser sammelt ist die Gefahr der Nährstoffauswaschung selbst bei abgedeckten Kothaufen erheblich und sollte daher nach Angaben der Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterbleiben. Auch Abstände der Lagerung zu Gräben, Bächen und Flüssen müssen eingehalten werden.

"Die Behörden scheinen häufig nicht in der Lage zu sein diese offensichtlichen Regelverstöße zu verhindern. Daher sollte jeder Bürger eine Anzeige erstatten, wenn der Haufen nicht abgedeckt oder der Mindestabstand von 20 Metern zu Gräben, Bächen und Flüssen nicht eingehalten ist", so Susanne Bareiß-Gülzow. Auch darf die gelagerte Menge nicht größer sein, als dies zur Düngung des Feldes notwendig ist. Der VSR-Gewässerschutz empfiehlt Bürgern, die solche drohenden Gewässerbelastungen auf den Feldern entdecken eine Anzeige bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Diese befinden sich bei den Verwaltungen der Landkreise, kreisfreien Städten sowie der Region Hannover. Alternativ kann auch bei der nächsten Polizeidienststelle so ein Vorfall gemeldet werden.

Geflügelkot stellt richtig angewandt einen guten Dünger dar, so dass Ackerbaubetriebe diesen gerne innerhalb Deutschlands oder sogar aus den Niederlanden per LKW anfahren lassen. Der VSR-Gewässerschutz kritisiert jedoch, dass Landwirten erlaubt wird diesen Geflügelkot bis zu sechs Monaten abgedeckt auf dem Feld zu lagern. Hier bietet die Gesetzeslage wieder mal viel zu viel Freiheiten, die zu einer unnötigen Grundwasserbelastung führen kann. Der VSR-Gewässerschutz fordert, dass Geflügelkot höchstens vier Wochen vor dem aus pflanzenbaulicher Sicht optimalen Ausbringungszeitpunkt auf das Feld gefahren werden darf. Der dagegen erlaubte Zeitraum von einem halben Jahr zeigt, dass den Massentierhaltungen mit Legehennenhaltung oder Hähnchenmast aus Kostengründen die Lagerung im Betrieb erspart werden soll. Betriebe, die den Geflügelfrischkot gleich trocknen, können diesen direkt auf den Feldern zwischenlagern, da nur der feuchte Geflügelkot auf einer befestigten Fläche gelagert werden muss.

Des weiteren kritisiert der Verein, dass in der Geflügelhaltung angenommen wird, dass bis zu 40 Prozent des Stickstoffs gasförmig entweicht und daher bei der Düngung nicht berücksichtigt werden muss. Dies ist wesentlich mehr als bei Gülle. In der Praxis bedeutet dies, dass der Legehennen- oder Hähnchenmastbetrieb für die selbe Stickstoffmenge beachtlich weniger Flächen für die Aufbringung dieses Stickstoffes nachweisen muss wie beispielsweise ein Landwirt mit Rindern.

Der Stickstoff in getrocknetem Geflügelkot liegt zu einem Drittel als Ammonium vor. Wegen des sehr hohen Ammoniumgehaltes besteht ein besonders großes Risiko, dass Ammoniak in die Luft entweicht. Hier zeigt es sich, dass bei der Lagerung von Geflügelkot dringend eine gesetzliche Änderung erfolgen muss, um die Freisetzung von Ammoniak in die Luft zu verhindern. Niedersachsen weist gegenüber anderen Bundesländer einen höheren Ammoniakeintrag in der Umwelt auf. Dies liegt an der hohen Dichte an Massentierhaltungen und der damit anfallenden Gülle bzw. Geflügelkot. Zwei Drittel der in Deutschland gehaltenen Masthähnchen und ein Drittel der Legehennen leben in Niedersachsen. Das aus dem Kot entweichende Ammoniak führt zur Versauerung des Grundwassers. Dies ist einer der Gründe, warum der VSR-Gewässerschutz insbesondere in sehr vielen niedersächsischen Gartenbrunnen saures Wasser findet.


Weitere Informationen über unsere Arbeit finden Sie unter
www.VSR-Gewaesserschutz.de

Ergebnisse von früheren Untersuchungen finden Sie unter
http://www.vsr-gewaesserschutz.de/44.html

Die aktuelle Nitratkarte finden Sie unter
http://www.vsr-gewaesserschutz.de/15.html

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Quelle:
Pressemitteilung vom 13.11.2014
VSR-Gewässerschutz e. V.
Egmondstr. 5, 47608 Geldern
Tel.: 02831/980281, Fax: 02831/976526
E-Mail: VSR-Information@VSR-Gewässerschutz.de
Internet: www.VSR-Gewässerschutz.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 19. November 2014