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INITIATIVE/341: Naturschutzverbände stellen Nationalpark-Verordnung zur Diskussion (BN)


Bund Naturschutz in Bayern e.V. - München, 8. Oktober 2012 / Wald

Nationalpark Steigerwald ist machbar!

Naturschutzverbände stellen Nationalpark-Verordnung zur Diskussion



Da die Bayerische Staatsregierung sich seit über 5 Jahren einer intensiven Diskussion zum Nationalpark Steigerwald verweigert, ergreifen nun die Naturschutzverbände die Initiative und stellen eine Nationalpark-Verordnung der Öffentlichkeit vor. "Mit diesem Vorschlag wollen wir als Naturschutzverbände die Diskussion auf sachliche Füße stellen und klar machen, was ein Nationalpark für die Steigerwaldregion konkret bedeutet", fasst Hubert Weiger, Vorsitzender Bund Naturschutz Bayern (BN) zusammen. So soll nur Staatswald zum Nationalpark erklärt werden, es soll keine Betretungsverbote geben, das Sammeln von Waldfrüchten für den Hausgebrauch soll wie bisher erlaubt sein und das in der Pflegezone des Nationalparks genutzte Holz soll vorrangig an die Bewohner in der Steigerwaldregion und die lokalen Sägewerke verkauft werden. "Wir laden den Bayerischen Landtag sowie die Bevölkerung und die Kommunalpolitik im Steigerwald dazu ein, sich auf Basis dieser Fakten eine Meinung zu bilden und darüber offen zu diskutieren" so Ludwig Sothmann, Vorsitzender des Landesbund für Vogelschutz (LBV). "Mit unserem Verordnungsentwurf stellen wir klar, dass der Nationalpark Steigerwald eine Chance für die Entwicklung der Region ist und ohne die befürchteten Einschränkungen für die Bevölkerung machbar ist", betont Weiger.


Diskussion um Nationalpark muss versachlicht werden

Während andere Landesregierungen bestrebt sind, die Ziele der von der Bundesregierung beschlossenen "Nationalen Biodiversitätsstrategie" umzusetzen und bei ihren Nationalparkprojekten über das Pro und Contra verschiedener Schutzgebiete sachlich zu informieren, lehnt die Bayerische Staatsregierung dies bislang ab. Deshalb hat der Bund Naturschutz Bayern zusammen mit anderen Verbänden im Freundeskreis Nationalpark Steigerwald diese Aufgabe übernommen und stellt einen Vorschlag zur Diskussion, wie eine Nationalpark-Verordnung ausgestaltet werden könnte. "Wir wollen die Bayerische Staatsregierung und den Bayerischen Landtag nicht von ihrer Aufgabe entbinden, eine Verordnung zu einem Nationalpark Steigerwald zu beschließen. Angesichts der weitgehenden Untätigkeit der Staatsregierung halten wir es aber für geboten, eine Verordnung vorzuschlagen, damit die Bevölkerung im Steigerwald nicht länger im Ungewissen gelassen wird, sondern genau nachlesen kann, was ein Nationalpark für sie konkret bedeutet", so Weiger.

Flächenabgrenzung schützt Privateigentum und sichert notwendige Pflege

Das vorgeschlagene Gebiet umfasst eine Staatswaldfläche von ca. 11.250 Hektar. Auf 50 Prozent dieser Fläche sollen möglichst zusammenhängende Naturzonen eingerichtet werden, in denen der Mensch keinen Einfluss nimmt. Binnen zehn Jahren sind die Naturzonen kontinuierlich und in angemessenen Schritten auf 75 Prozent zu steigern. Von den eigentlichen Nationalparkzielen darf so auf bis zu 25 Prozent der Nationalparkfläche abgewichen werden. Dadurch ist sichergestellt, dass im Gebiet liegende, in Staatsbesitz befindliche Wiesen und Teiche weiterhin gepflegt und nadelholzreichere Waldteile in Laubwälder umgewandelt werden können. Auch dauerhaft zu pflegende Pufferflächen an der Außengrenze insbesondere zu Siedlungen sind damit möglich. Zudem stellen Regelungen zur Schalenwildregulierung sicher, dass zum Schutz benachbarter Grundbesitzer n keine zusätzlichen Beeinträchtigungen durch die Nationalparkgründung entstehen. Anfallende Produkte wie z.B. Brenn- und Sägeholz aus der Pflegezone oder Wildbret sind bevorzugt regional zu vermarkten und Kunden in den Nationalparkkommunen anzubieten. Damit bietet der Nationalpark eine Chance, Produkte aus den Staatswäldern deutlich stärker als bisher lokal und regional zu vermarkten, so dass z.B. das Holz in der Region verbleibt und nicht ins Ausland bis nach Österreich oder gar nach China exportiert wird.

Es sollen nur im Staatseigentum befindliche Waldgebiete zwischen dem Maintal und den Wäldern um das ehemalige Kloster Ebrach zum Nationalpark erklärt werden. "Damit stellen wir klar, dass die in diesem Bereich von Staatswald umschlossenen Enklaven anderer Besitzarten, wie z.B. Privatwälder oder der Bürgerwald von Gerolzhofen, Dingolshausen und Rügshofen und auch private landwirtschaftliche Nutzflächen nicht zum Nationalpark erklärt werden sollen", so Richard Mergner, Landesbeauftragter des BN. "Diese Flächen können weiterhin wie bisher bewirtschaftet werden."

Nationalpark bedeutet neue Chancen und zumutbare Einschränkungen

Mit dem Nationalpark Steigerwald soll eine für Mitteleuropa charakteristische, weitgehend bewaldete Landschaft mit Buchen- und Laubmischwäldern mit ihren heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tiergesellschaften erhalten und ihre ungestörte Dynamik gewährleistet werden. Weitere Ziele sind die wissenschaftliche Erforschung, der Schutz natürlicher Lebensräume sowie auch kulturhistorisch und aus Artenschutzgründen wertvoller Flächen. Der Nationalpark soll zudem für die Bevölkerung zu Bildungs- und Erholungszwecken erschlossen werden und der Strukturförderung in seinem Umfeld dienen, soweit es der Schutzzweck erlaubt. Mit besucherfreundlichen Regelungen kommt der Nationalpark seinen in den Naturschutzgesetzen und in der Nationalpark-Verordnung verankerten Zielen nach, den Nationalpark für naturschonende Formen der Erholung und Umweltbildung zu öffnen. Damit der Nationalparkcharakter und die ungestörte Entwicklung der Laubwälder erhalten werden können, sind eine Reihe von zumutbaren Verhaltens- und Nutzungsregeln notwendig, die die meisten Waldbesucher und die Bevölkerung im Nationalpark-Vorfeld überhaupt nicht berühren bzw. in den allermeisten Fällen problemlos akzeptiert werden dürfen. So ist es z.B. verboten, Bodenschätze abzubauen, natürliche Wasserläufe zu verändern, Pflanzen zu entnehmen oder Tiere zu töten (mit Ausnahme von Pflegemaßnahmen und der Schalenwildregulierung). Der Verbotskatalog wirkt zunächst streng, entspricht aber weitgehend dem eines Naturschutzgebiets und wird durch zahlreiche Ausnahmen und mögliche Befreiungen in Einzelfällen sozial verträglich ausgestaltet. Bestehende Rechte, die den Verboten widersprechen, werden durch die Verordnung nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Bei Änderungen wird weitgehend auf die Freiwilligkeit etwa von Vertragspartnern gesetzt. Die Regelungen für Führungen geben den orts- und sachkundigen örtlichen Verbänden und Verkehrsämtern weitgehende Freiheiten. Hierzu zählen neben den eigentlichen Naturschutzverbänden v.a. die anerkannten Wandervereine der betroffenen Landkreis e. Bestehende private Rechte und andere Nutzungen sollen zwar abgebaut werden, bei Gemeinwohlbelangen, insbesondere Trinkwassernutzungen besteht hierfür jedoch keine Verpflichtung.

Freizügige Regelungen zum Betretungsrecht und Waldfrüchte-Sammeln

Die Naturschutzverbände schlagen vor, dass keine weiteren Betretungsverbote erfolgen sollen, die über die bisher bestehenden Betretungsbeschränkungen hinausgehen, die in den wenigen Naturschutzgebieten existieren. Dies bedeutet, dass es gegenüber dem jetzigen Zustand keine Verschärfung der Betretungsregelung geben soll. Ebenfalls freizügig soll das Sammeln von Waldfrüchten geregelt werden. Wildwachsende Waldfrüchte können in ortsüblichem Umfang und wild wachsenden Pflanzen bis zu einem Handstrauß weiterhin gesammelt werden. "Damit wird auch das Sammeln von Pilzen oder Bärlauch weiterhin erlaubt sein, sofern nur entsprechende ortsübliche Mengen genutzt werden", so Weiger.

Weitreichende Mitwirkungsrechte für Kommunen und diverse Institutionen

Alle vom Nationalpark betroffenen Kommunen sollen durch einen Kommunalen Nationalparkausschuss ein Mitspracherecht erhalten, so z.B. bei der Zonenausgestaltung und der 10-jährigen Übergangsregelungen im Nationalparkplan. Damit können die Interessen der örtlichen Bevölkerung frühzeitig eingebracht, mögliche Konflikte schon in frühem Stadium erkannt und Lösungen gefunden werden. Mit dem Beirat wird ein Beratungsgremium aus vom Nationalpark betroffenen Körperschaften, Behörden und Organisationen geschaffen.

Alle Landkreise und Kommunen sollen vom Nationalpark profitieren

Mit der Gründung eines Nationalparks werden neben der Nationalparkverwaltung zahlreiche weitere Einrichtungen geschaffen, so z.B. Informationszentren, Tiergehege, Schautafeln und Wanderwege, mit denen den Besuchern die verschiedenen Ziele des Nationalparks nahegebracht werden sollen. Bei der Standortswahl fordern die Naturschutzverbände, dass neben fachlichen Gründen auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Einrichtungen auf die betroffenen drei Landkreise und deren Gemeinden geachtet werden muss, damit möglichst alle Kommunen von diesen Einrichtungen profitieren. In der Nationalpark-Verordnung wird explizit ausgeführt, dass Einrichtungen im Nationalpark-Vorfeld gefördert werden sollen. Dieses umfasst die folgenden an das Nationalparkgebiet angrenzenden Kommunen: im Landkreis Bamberg die Märkte Burgwindheim und Ebrach, im Landkreis Haßberge die Stadt Eltmann sowie die Gemeinden Knetzgau, Oberaurach, Rauhenebrach und Sand am Main und im Landkreis Schweinfurt die Stadt Gerolzhofen, den Markt Oberschwarzach sowie die Gemeinden Donnersdorf und Michelau. Da im Landkreis Schweinfurt bereits ein Waldinformationszentrum entstehen soll - dessen Standort und Ausrichtung allerdings umstritten sind - soll insbesondere in der Gemeinde Rauhenebrach im Landkreis Haßberge mit ihren zentral im Nationalparksuchraum gelegenen Ortsteilen ein bedeutendes Nationalpark-Informationszentrum errichtet werden. Als Sitz der Nationalparkverwaltung wird Ebrach nach sachlichen Gesichtspunkten vorgeschlagen, da Ebrach mit seinem Zisterzienserkloster seit jeher als Zentrum des Steigerwalds gilt und hier seit langem der Sitz des vormaligen Forstamtes und heutigen Forstbetriebes liegt.

Dr. Ralf Straußberger
Wald- und Jagdreferent Bund Naturschutz,
Geschäftsführer Freundeskreis Nationalpark Steigerwald
Tel. 0911 / 81 87 8-22

Download:
PM-088-12-Verordnungsentwurf-_Nationalpark-Steigerwald_W.pdf
http://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/PM-088-12-Verordnungsentwurf-_Nationalpark-Steigerwald_W.pdf
NLP_Steigerwald_VO-Entwurf_081012_01.pdf
http://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/NLP_Steigerwald_VO-Entwurf_081012_01.pdf
Erlaeuterungen_Entwurf_Verordnung_081012.pdf
http://www.bund-naturschutz.de/uploads/media/Erlaeuterungen_Entwurf_Verordnung_081012.pdf

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Quelle:
Presseinformation PM 088-12, 08.10.2012
Herausgeber:
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
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veröffentlicht im Schattenblick zum 11. Oktober 2012