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WALD/221: Hambacher Forst - vor Gericht ... (BUND NRW)


BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. - 9. Oktober 2017

Braunkohlentagebau Hambach vor Gericht

Verwaltungsgericht Köln verhandelt BUND-Klagen


Düsseldorf, 09.10.2017 | Am 17. Oktober verhandelt das Verwaltungsgericht Köln die Klagen des nordrhein-westfälischen Landesverbandes des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND). Gegenstand der Klagen sind die von der Bezirksregierung Arnsberg erteilten Zulassungen des Rahmenbetriebsplans zur Fortführung des Tagebaus von 2020 bis 2030 sowie des Hauptbetriebsplans für den Zeitraum von 2015 bis 2017. Der BUND hält beide für rechtswidrig, da bei deren Zulassung wesentliche Umweltbestimmungen nicht eingehalten wurden. Die Verhandlung ist öffentlich und findet um 10.30 Uhr in Saal 160 des VG Köln (Appellhofplatz, Eingang Burgmauer) statt.

Der BUND hatte die Klagen am 2. März 2015 eingereicht. Die vom BUND angefochtene Rahmenbetriebsplan-Zulassung umfasst eine Abbaufläche von weiteren 924 Hektar. Davon sind 226 Hektar wertvoller Wald, der 142 Vogelarten eine Heimat bietet. Allein zwölf streng geschützte Fledermausarten wie zum Beispiel die höchst seltene Bechstein-Fledermaus und die streng geschützte Haselmaus haben dort ihr Refugium. Um weitere 450 Millionen Tonnen Braunkohle fördern zu können, will RWE den 12.000 Jahre alten Hambacher Wald bis auf wenige Reste zerstören.

Im ebenfalls vom BUND angefochtenen Hauptbetriebsplan werden der konkrete Abbau für den Zeitraum von 2015 bis Ende 2017 sowie die geplanten Waldrodungen geregelt. Um die ursprünglich von RWE geplante Fortführung der Rodungsarbeiten ab dem 1. Oktober zu verhindern, hatte der BUND am 22. August 2017 mit einem Eilantrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt. Die RWE Power AG hatte daraufhin die Rodungen bis mindestens zum 25. Oktober ausgesetzt.

Der BUND begründet seine Klagen im Wesentlichen mit der Europarechtswidrigkeit der Genehmigungen aufgrund der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der Missachtung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie. Zwar hatte es die damalige Landesregierung unterlassen, den Hambacher Wald der EU-Kommission zur Aufnahme in das Schutzgebietsnetz Natura 2000 zu melden. Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts dürfen allerdings auch potenzielle FFH-Gebiete nicht zerstört werden. Um ein solches handelt es sich beim Hambacher Wald, auch wenn bereits erhebliche Teile des Waldes verschwunden sind. Setzt sich der BUND vor Gericht durch, darf die RWE Power AG in 2017 keine Rodungen mehr durchführen.

Der BUND sieht dem Ausgang des Rechtsstreits optimistisch entgegen, zumal sich die Rechtsprechung in entscheidenden Punkten fortentwickelt hat. Erst im Juni 2017 hatte der Gesetzgeber mit der Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes dem BUND ein umfängliches Klagerecht eingeräumt.

Aktenzeichen 2015/Bg51

Mehr Infos:
www.bund-nrw.de/hambach

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Quelle:
Presseinformation, 09.10.2017
Herausgeber: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.
BUND Landesverband Nordrhein-Westfalen
Merowingerstr. 88, 40225 Düsseldorf
Tel.: 0211/30 20 05-22, Fax: 0211/30 20 05-26
Redaktion: Dirk Jansen, Pressesprecher
E-Mail: dirk.jansen@bund.net
Internet: www.bund-nrw.de


veröffentlicht im Schattenblick zum 10. Oktober 2017

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