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EUROPA/117: EU-Kommission verwarnt Polen wegen Versäumnissen beim Meeresschutz (KEG)


Europäische Kommission - Brüssel, den 16. Februar 2011

Brüssel, den 16. Februar 2011

Umwelt: EU-Kommission verwarnt Polen wegen Versäumnissen beim Meeresschutz


Die Kommission fordert Polen zur Einhaltung der EU-Vorschriften auf, nach denen die Mitgliedstaaten Meeresstrategien für den Schutz ihrer Meere ausarbeiten müssen. Polen hat die Kommission nicht über die Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie unterrichtet, die bis 15. Juli 2010 hätte erfolgt sein müssen. Auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potocnik versendet die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Falls Polen der Kommission nicht innerhalb von zwei Monaten mitteilt, welche Maßnahmen es zur Umsetzung der einschlägigen EU-Vorschriften getroffen hat, könnte die Kommission den Europäischen Gerichtshof mit dem Fall befassen. Sollte Polen seinen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann die Kommission diesen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof verklagen und bereits auf dieser Stufe eine finanzielle Sanktion beantragen, ohne dass der Gerichtshof für ein zweites Urteil angerufen werden muss. (1)

Europa ist entschlossen, die Ökosysteme und die biologische Vielfalt der Meere zu schützen. Maritime Tätigkeiten wie Fischerei, Fremdenverkehr und Freizeit sind auf eine gute Gewässerqualität angewiesen. Die europäischen Meeresgewässer (wie Mittelmeer, Ostsee, Schwarzes Meer und Nordostatlantik mit den Gewässern im Gebiet der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln) werden durch einen wichtigen EU-Rechtsakt, die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG [1] geschützt, die dafür sorgen soll, dass die Meere in der EU bis 2020 in einem guten Umweltzustand sind. Gemäß der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten koordinierte Strategien erarbeiten, um die europäischen Meeresökosysteme zu schützen und wiederherzustellen und die ökologische Nachhaltigkeit der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Meeresumwelt zu gewährleisten. Durch Verzögerungen bei der Umsetzung der Richtlinie sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass der gute Umweltzustand innerhalb der gesetzten Frist erreicht wird, mit möglicherweise schwerwiegenden Folgen für die Nutzer der europäischen Meere.

Die Mitgliedstaaten bewerten den Umweltzustand ihrer Meeresgewässer und die Auswirkungen menschlicher Tätigkeit, bevor sie den "guten Umweltzustand" der betreffenden Gewässer auf Basis von Kriterien wie biologische Vielfalt, Gesundheit der Fischbestände, Schadstoffkonzentrationen und Eutrophierung (übermäßiges Algenwachstum, das anderes Leben erstickt), Vorkommen nicht einheimischer Arten, Abfallmengen im Meer und Unterwasserlärm beschreiben. Anschließend werden Ziele und Indikatoren zur Erreichung des guten Umweltzustands festgelegt, zusammen mit einem Maßnahmenprogramm, mit dem diese Ziele verwirklicht werden sollen.

Die Kommission legt großen Wert auf die zügige Umsetzung der EU-Vorschriften. Gemäß der neuen Politik kann die Kommission nun bereits bei der ersten Anrufung des Europäischen Gerichtshofs finanzielle Sanktionen beantragen, wenn ein Mitgliedstaat die EU-Vorschriften nicht fristgerecht in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Diese Politik wurde im November 2010 verabschiedet und ist am 15. Januar 2011 in Kraft getreten (2).


Weitere Einzelheiten zur Meeresumweltpolitik:
http://ec.europa.eu/environment/water/marine/index_en.htm

Aktuelle Statistiken zu Vertragsverletzungsverfahren im Allgemeinen:
http://ec.europa.eu/community_law/infringements/infringements_de.htm
http://ec.europa.eu/environment/legal/implementation_en.htm

Siehe auch MEMO/11/86
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/11/86&format=HTML&aged=0&language=EN&guiLanguage=fr

(1): Gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassene Richtlinie.

(2): Mitteilung über die Anwendung von Artikel 260 Absatz 3 AEUV (ABl. C 12 vom 15.1.2011, S. 1).

[1] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:164:0019:0040:DE:PDF



© Europäische Gemeinschaften, 1995-2011


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Quelle:
Pressemitteilung IP/11/173, 16.02.2011
Europäische Kommission (KEG), Brüssel
Internet: www.ec.europa.eu, www.europa.eu/rapid/


veröffentlicht im Schattenblick zum 22. Februar 2011